Sanierungsarbeiten

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Sanierungsarbeiten des Spardorfer Hallenbades Bild

Sanierungsarbeiten des Spardorfer Hallenbades


Im Juni 2020 gab der Zweckverband Gemeinschaftsanlagen im Kreis- und Stadtschulzentrum Erlangen-Ost die Sanierung des Hallenbades und der Dreifachsporthalle beim Spardorfer Schulzentrum in Auftrag. Für das gesamte Projekt wurden Kosten in Höhe von etwa 9,4 Millionen Euro angesetzt. Die reine Bauzeit wurde mit 15 Monaten bemessen.

Schlussendlich stiegen nicht nur die Kosten. Auch die Bauzeit hat sich erheblich verlängert.
Grund hierfür ist neben den Verzögerungen durch die Pandemie und bei der Materiallieferung sowie den zum Teil erheblich gestiegenen Preisen für Baustoffen auch die umfangreiche Beseitigung der entdeckten Schadstoffe.
Bei dem im Jahre 1973 erbauten Hallenbad wurde noch Asbest für den Brandschutz eingesetzt. Ein Gutachter stellte zudem noch weitere Stoffe fest, die heute als gesundheitsgefährdend gelten.
 
Asbest
 
Von der Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungsmöglichkeiten ist die einst so hoch geschätzte Asbestfaser zu einem Reizwort höchster Sensibilität und Beunruhigung geworden. 
Heute darf Asbest nicht mehr verwendet werden. Ein Umgang ist nur noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Gerade diese Arbeiten können aber bei einem sorglosen Umgang zu hohen Faserfreisetzungen führen und Beschäftigte, aber auch unbeteiligte Dritte gefährden.
 
Asbeste weisen eine Reihe hervorragender chemischer und physikalischer Eigenschaften auf. Dazu gehören zum Beispiel:
■ Faserstruktur,
■ geringe Dichte,
■ hohes Elastizitätsmodul,
■ geringe thermische und elektrische Leitfähigkeit,
■ hohe Hitzebeständigkeit,
■ gute chemische Resistenz gegenüber Säuren (Krokydolith) und Laugen (Chrysotil),
■ Alterungsbeständigkeit.
 
Die vielseitigen Eigenschaften haben dazu geführt, dass Asbest in allen Bereichen und schätzungsweise in ca. 4.000 Produkten verwendet worden ist.
 
Verwendung von Asbest in den 1970er-Jahren
 
Produktbezogen verteilte sich der eingeführte Rohasbest in den 70er Jahren auf: 
■ Asbestzement zu ca. 70 %; 
■ Brems- und Kupplungsbeläge zu ca. 5 %; 
■ Fußbodenbeläge zu ca. 8 %; 
■ Textilien zu ca. 3,5 %: Gewebe, Schutzkleidung, Schnüre, Schläuche; 
■ Bautechnisch Produkte zu ca. 6 %: Bitumen-, Dach- und Dichtungsbahnen, Kittmassen, Spachtel- und Vergussmassen, Feuerschutzmittel, Unterbodenschutz; 
■ Sonstiges zu ca. 3,5 %: Hochdruckdichtungen, Pappen und Papiere, Filtermaterialien, Formmassen, Straßendeckschichten.
 
Gesundheitsgefahren durch Asbest
 
Stoffe und Produkte mit hervorragenden technischen Eigenschaften können mitunter auch erhebliche Gesundheitsgefährdungen bedingen. Dies betrifft nicht zuletzt den Gefahrstoff Asbest. Eine Gesundheitsgefährdung ist gegeben, wenn beispielsweise Asbest bei mechanischer Beanspruchung zu lungengängigen Fasern zerrieben oder aufgespalten und in dieser Form eingeatmet wird.
 
Erste gesicherte medizinische Zusammenhänge zwischen der Inhalation von Asbestfasern und möglichen Erkrankungen wurden erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts festgestellt. Insbesondere Ärzte in England erkannten, dass es sich bei den Erkrankungen und Todesfällen im Bereich der industriellen Nutzung von Asbest um eine spezielle Lungenkrankheit handelte, die auf die Einatmung von Asbeststäuben zurückzuführen war. Zuvor waren die Erkrankungen der so genannten Schwindsucht zugeordnet worden.
 
Aufgrund der medizinischen Erkenntnisse wurden im Jahre 1936 die „Asbestose“, 1943 die „Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs“ und 1977 das „Mesotheliom des Rippen- und Bauchfells“ als Berufskrankheit anerkannt.
 
Bis Ende 1991 konnte ein Lungenkrebs als Berufskrankheit nur entschädigt werden, wenn gleichzeitig als Brückenbefund eine Asbestose und/oder eine Erkrankung der Pleura (Rippen- und Bauchfell) diagnostiziert wurde. Fehlen diese Begleitsymptome, kann seit 1992 auch beim Nachweis einer hohen Asbestfaserstaubbelastung eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen. Es muss eine angehäufte Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren vorgelegen haben. 
 
Seit 1997 kann beim Vorliegen der genannten Brückensymptome auch asbeststaubverursachter Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit entschädigt werden. Asbesterkrankungen sind so genannte Langzeiterkrankungen. Die Latenzzeit (Zeitraum vom Beginn der Einwirkung bis zur Erkrankung) kann Jahrzehnte betragen.
 
Maßgebliche staatliche Arbeitsschutzvorschriften zu Tätigkeiten mit Asbest
 
Chemikaliengesetz 
Die grundlegende Rechtsnorm zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist das „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“, kurz Chemikaliengesetz (ChemG). Das Chemikaliengesetz wendet sich insbesondere an den Hersteller und Inverkehrbringer von Chemikalien und enthält Bestimmungen 
■ zur Anmeldung neuer Stoffe, 
■ zur Zulassung von Biozid-Produkten, 
■ zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie 
■ zu den Mitteilungspflichten bei angemeldeten und neuen Stoffen.
 
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 
Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt, ob oder unter welchen Bedingungen besonders gefährliche Chemikalien ab- oder weitergegeben werden dürfen. Nach der Verbotsverordnung (Abschnitt 2: Asbest, Spalte 3) dürfen Asbest sowie Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % nicht in den Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile auf dem Markt nicht angeboten werden. Die Ausnahme ist in der Praxis inzwischen ohne Bedeutung. 
 
Das Verbot gilt ferner nicht für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massenanteil von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Einzelheiten dazu sind in der TRGS „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 517) geregelt.
 
Neben der Chemikalien-Verbotsverordnung enthält auch die Gefahrstoffverordnung Verbote und Beschränkungen. Die Regelungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit den Verboten und Beschränkungen im ersten Fall die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und die Umwelt geschützt werden sollen, während im zweiten Fall die Verbote und Beschränkungen überwiegend dem Arbeitsschutz dienen.
 
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es vornehmlich, die Arbeitnehmer 
■ vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu schützen. Sie gilt aber auch, 
■ wenn infolge von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen andere Personen oder Beschäftigte gefährdet werden, 
■ zum Schutze der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. 
Schwerpunkt der Gefahrstoffverordnung ist zweifellos der Arbeitsschutz.
 
Wesentliche Arbeitgeberpflichten der Gefahrstoffverordnung sind die 
a) Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV § 6)
b) Schutzmaßnahmen (GefStoffV §§ 7 – 11) 
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden im nächsten Schritt geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu beachten: 
■ Substitution, Ersatz von Stoffen oder Arbeitsverfahren durch weniger gefährliche 
■ Technische Maßnahmen 
■ Organisatorische Maßnahmen 
■ Persönliche Schutzausrüstung. 
c) Betriebsanweisung und Unterweisung (GefStoffV § 14) 
Im Hinblick auf Tätigkeiten mit Asbest werden die Arbeitgeberpflichten im Rahmen des Kapitels zur TRGS 519 noch mal speziell betrachtet und konkretisiert (s. S. 16 ff).
 
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 
Ziel der Verordnung ist es, durch arbeitsmedizinische Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
 
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 
Technische Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Sie haben zum Ziel, die Rahmenforderungen der Gefahrstoffverordnung zu präzisieren. Der Arbeitgeber kann von Technischen Regeln abweichen, soweit er nachweist, dass er die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht. In der Praxis ist dies nicht einfach, weshalb sie in den meisten Fällen einen sehr verbindlichen Charakter haben. Die für ASI-Arbeiten mit Asbest maßgebliche Technische Regel ist die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“. Sie wurde zuletzt im Januar 2007 überarbeitet und der GefStoffV angepasst. Inhaltlich regelt sie vornehmlich den Arbeitsschutz, berücksichtigt jedoch auch den Umweltschutz und die Abfallentsorgung.
 
Die TRGS gilt für den Umgang mit schwach und fest gebundenen Asbestprodukten im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten. Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen, wie z. B. asbesthaltigen Gesteinsmaterialien. Maßgeblich dafür ist die TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“. Hingegen erstreckt sich der Geltungsbereich der TRGS 519 auch auf die Abfallentsorgung. Bei allen Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur so weit einer Asbestexposition ausgesetzt sein, als dies nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Wegen unzureichender medizinischer Daten kann für Asbest z. Zt. kein gesundheitsbasierter Grenzwert im Sinne eines Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) angegeben werden. Auch bei Einhaltung der messtechnischen Nachweisgrenze nach dem rasterelektronischen Verfahren (BGI 505-46) von 15.000 F/m3 kann deshalb noch ein Krebsrisiko bestehen. Soweit möglich, sind deshalb auch unterhalb dieser Konzentration weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Asbestfaserkonzentration anzustreben.
 
Wiederverwendung und Entsorgung von Asbest
 
Nach § 1 der Chemikalienverbotsverordnung in Verbindung mit Abschnitt 2 der Verordnung sowie nach § 18 GefStoffV in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 dürfen ausgebaute Asbestprodukte nicht wieder verwendet werden. Das Verwendungsverbot gilt für alle Asbestprodukte und umfasst somit auch ausgebaute Dach- oder Fassadenplatten aus Asbestzement. Es gilt uneingeschränkt auch für den privaten Bereich. Ausgebaute Asbestmaterialien müssen einer geordneten Abfallentsorgung zugeführt werden. Davon abweichend ist lediglich für Instandhaltungsarbeiten vorgesehen, dass im Rahmen von Instandhaltungen ausgebaute, unbeschädigte einzelne Asbestzementprodukte wieder angebracht werden dürfen, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitung möglich ist (TRGS 519 Nr. 16.2 (3)). 
 
Deponie der Gefahrstoffe des Spardorfer Hallenbades
 
Die Trennung der Substanzen sowie der Abtransport und die Entsorgung wurden von einem fachkundigen Ingenieurbüro überwacht.
 
Fertigstellung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
 
Das Hallenbad kann nun auf dem neuesten Stand der Technik am 13.09.2022 seine Türen öffnen.
 
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination wurde von unserem Unternehmen, der management module GmbH, Erlangen, durchgeführt.
 
Quellen: nordbayern.de, Hallenbad Spardorf, BG Bau

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