Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Anwendungsbereich
3 Aufgaben des Koordinators
3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung
4 Qualifikation
4.1 Baufachliche Kenntnisse
4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
4.4 Berufserfahrung
5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen
Anlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen
Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse
Anlage D Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
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