Die Bezeichnung "Sicherheitsingenieur" kann auf unterschiedliche Weise rechtlich verwendet werden. Einerseits ist sie eine geschützte Berufsbezeichnung, die nach Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums getragen werden darf, gemäß den Ingenieurgesetzen der Länder. Andererseits kann der Begriff "Sicherheitsingenieur" auch als Funktionsbezeichnung für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dienen, die durch die Bestellung eines Arbeitgebers erlangt wird, unabhängig von einem Abschluss.
Um als Sicherheitsingenieur bestellt zu werden, ist die sicherheitstechnische Fachkunde gem. § 7 Absatz 1 ASiG erforderlich. Diese kann nachgewiesen werden, wenn die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur besteht oder ein Abschluss der Ingenieurwissenschaften vorliegt, zwei Jahre praktische Tätigkeit im Beruf als Ingenieur nachgewiesen werden können und ein zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbildender Lehrgang, mit Ausrichtung auf die jeweilige Branche, erfolgreich abgeschlossen wurde.
Zusätzlich erfüllen Sicherheitsingenieure, die die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" führen dürfen und mindestens ein Jahr als Ingenieur gearbeitet haben, auch die Voraussetzungen für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 DGUV Vorschrift 2.
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